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BGH-Urteil in Karlsruhe
Schadensersatz bei Internetausfall
Verbraucher können grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Internetanschluss ausfällt und es sich um einen Fehler des Telekommunikationsanbieters handelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden.
Der Zugang zum Internet sei auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebensführung, hieß es zur Begründung. Auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens bestehe ein Ersatzanspruch, wenn die Nutzungsmöglichkeit entfällt. Das gleiche gelte für den Telefonanschluss. Verfüge der Kunde allerdings über ein Handy mit Internetzugang, sei der Nutzungsausfall geringer zu veranschlagen.
BGH gewährt Schadensersatz bei Internetausfall
tagesschau 20:00 Uhr, 24.01.2013, Frank Bräutigam, SWR
Zur Höhe des Schadensersatzes traf der III. Zivilsenat keine Entscheidung. Hierüber muss das Landgericht Koblenz in einer neuen Verhandlung entscheiden. Große Summen sind allerdings nicht zu erwarten. Wird etwa ein Auto beschädigt und muss in die Werkstatt, kann der Halter vom Schädiger für die Zeit des Nutzungsausfalls 40 Prozent des Mietwagenpreises verlangen. Auch beim Ausfall des Internets muss nach Ansicht der Richter entsprechend ein Prozentsatz des Monatstarifs zugrunde gelegt werden.
Regelung bislang nur für Autos und Häuser
Damit zählen Internet und Telefon zu den wenigen Wirtschaftsgütern, bei denen sich ein Ausfall typischerweise "auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt". Bislang war dies neben Kraftfahrzeugen etwa auch für Wohnhäuser anerkannt.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sagte zu dem Urteil, die Karlsruher Entscheidung belege Schritt für Schritt die Bedeutung des Internets. "Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, wie fundamental das Netz für ein informiertes Leben geworden ist. Es setzt sich die Erkenntnis durch, dass die Internetnutzung ein Bürgerrecht ist", so die FDP-Politikerin. Deshalb sei im Koalitionsvertrag festgehalten, dass es Sanktionen, die die Sperrung des Internetzugangs beinhalten, nicht geben wird.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 98/12)
Stand: 24.01.2013 21:11 Uhr
