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[Bildunterschrift: Zugreisende, die sich auf eisglatten Bahnsteigen verletzen, können laut BGH Schadensersatz von Bahnunternehmen verlangen. ]
Zugreisende, die sich auf nicht verkehrssicheren Bahnsteigen verletzen, können Schadensersatz von Bahnunternehmen verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Bahn sei dazu verpflicht, für sichere Züge und für einen sicheren Zugang zu den Zügen zu sorgen.
Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einem Sturz auf einem eisglatten Bahnsteig das Handgelenk gebrochen hatte. Die Klage war aber zunächst erfolglos geblieben, weil sie von der DB Station & Service AG Schadensersatz gefordert hatte. Die Gesellschaft betreibt zwar die Bahnhöfe, hatte die Räum- und Streupflicht aber auf einen Subunternehmer übertragen. Nach Ansicht der Richter ist genau dies aber nicht zulässig, die Verantwortung könne nicht auf Subunternehmer abgewälzt werden.
Die Entscheidung dürfte grundsätzliche Bedeutung haben. Denn sie gilt nicht nur für Glatteis-Fälle, sondern kann, wie der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung andeutete, möglicherweise auch auf andere Gefahrenquellen übertragen werden - etwa bei Unfällen am Flughafen oder im Treppenhaus einer Arztpraxis.
(AZ: X ZR 59/11 - Urteil vom 17. Januar 2012)
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