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Befristete Arbeitsverträge dürfen mehrfach verlängert werden, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden (Az: C-586/10). Somit widersprechen Arbeitsverträge, die beispielsweise wegen der Vertretung von Mitarbeitern mehrfach befristet ausgestellt werden, nicht grundsätzlich dem EU-Recht. Selbst dann nicht, wenn sich der Vertretungsbedarf als "wiederkehrend oder sogar ständig erweist".
Der Europäische Gerichtshofs forderte die EU-Staaten zugleich dazu auf, durch klare Regeln einen Missbrauch in Betrieben durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern. Wichtig sei die Festlegung sachlicher Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigten, teilte der EuGH mit. Ein solcher sachlicher Grund im Sinne des EU-Rechts könne ein vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften sein, so wie es das deutsche Recht vorsehe, entschieden die Richter.
[Bildunterschrift: Der EuGH in Luxemburg hat entschieden: Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse sind mit EU-Recht vereinbar. ]
Hintergrund ist die Klage einer Frau, die innerhalb von elf Jahren mit insgesamt dreizehn befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Vor dem Arbeitsgericht Köln hatte sie geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der die Befristung rechtfertige. Bei so vielen unmittelbar aufeinander folgenen befristeten Verträgen könne nicht mehr von einem bloß vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Die Mitarbeiterin war jeweils zur Vertretung für Kollegen beschäftigt worden, die sich etwa im Erziehungsurlaub befanden. Sie hatte auf Festanstellung geklagt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in dieser Sache den Europäischen Gerichtshof gebeten, die Grenzen des EU-Rechts zu den befristeten Arbeitsverhältnissen aufzuzeigen. Der EuGH sah im aktuellen Fall noch keinen grundsätzlichen Missbrauch. Das Bundesarbeitsgericht muss laut Urteil nun aber die genaueren Umstände des Falles prüfen, um festzustellen, ob ein "sachlicher Grund" vorlag.
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