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29.05.2012

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Inland
Auch Ausbildungskosten sind Werbungskosten
Ausbildung und Studium künftig steuerlich absetzbar
Urteil des Bundesfinanzhofs

Auch Ausbildungskosten sind Werbungskosten

Lehrlinge und Studenten können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) künftig die Kosten ihrer Ausbildung leichter steuerlich geltend machen. Die Regelung gilt bis zu fünf Jahre rückwirkend für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium nach Schulabschluss. Das höchste Finanzgericht in Deutschland widersprach mit zwei heute veröffentlichten Urteilen der gängigen Praxis der Finanzämter, wonach die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium generell nicht mit späteren Steuerzahlungen verrechnet werden können.

Der BFH entschied nun, ein solches allgemeines Abzugsverbot könne nicht aus dem Einkommenssteuergesetz abgeleitet werden. In beiden Fällen müssten die Kosten der Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger "hinreichend konkret" veranlasst seien, hieß es zur Begründung. Anders ausgedrückt: In beiden Fällen seien die Kosten für die Ausbildung und das Erststudium nötig, um die entsprechende Stelle und das Gehalt zu bekommen.

Pilot und Medizinstudentin klagen

In einem Fall hatte ein angehender Pilot geklagt und Kosten von fast 28.000 Euro geltend gemacht. In dieser Höhe beantragte er, mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Sein Argument: Die Ausbildung gleiche vorweggenommenen Werbungskosten für seinen künftigen Job als angestellter Pilot. Im zweiten Fall hatte eine Medizinstudentin geklagt. Die Finanzämter und später auch die Gerichte folgten der Logik der Kläger aber nicht, weil die Kosten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zustandekamen.

Eigentlich dürfen derartige Kosten seit der Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes im Jahr 2004 nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden, wenn die Kosten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses angefallen sind. Darauf beriefen sich auch die Behörden, als sie den Klägern die Absetzung ihrer Kosten verweigerten. Der BFH gab nun den beiden Recht und hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Die Entscheidung betrifft neben dem Studium kostenpflichtige Ausbildungen, etwa zum Piloten oder auch zum Heilpraktiker. Lehrverhältnisse mit Ausbildungsvergütung sind nicht gemeint.

Die Kosten für die Miete am Studienort, Uni-Gebühren, Computer und Bücher können schnell Summen im fünfstelligen Bereich erreichen. Dem Staat drohen mit diesem Urteil Steuerausfälle in Milliardenhöhe.

Nichtanwendungserlass und Gesetzesänderung?

Grundsätzliche Wirkung haben die Urteile zunächst nicht. Erst muss das Bundesfinanzministerium entscheiden, ob die Sprüche auch im Alltag angewendet werden. Steuerexperten rechnen damit, dass das Ministerium mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass auf die Münchner Urteile reagieren und danach das Einkommenssteuergesetz erneut überarbeiten wird. Ein Nichtanwendungserlass bewirkt, dass die Finanzämter die BFH-Urteile ignorieren.

Um ihre Rechte zu wahren, sollten Betroffene trotzdem entsprechend der BFH-Rechtsprechung vorgehen und gegen ablehnende Steuerbescheide Widerspruch einlegen.

Der Sprecher des Bundesfinanzministeriums, Martin Kotthaus, sagte, die BFH-Urteile seien "für uns überraschend" gefallen. Das Ministerium habe noch nicht entschieden, wie darauf zu reagieren sei.

(Az: VI R 38/10 und VI R 7/10, Urteil vom 28.07.2011)

Stand: 17.08.2011 21:21 Uhr
 

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