Zur Haupt-Navigation der ARD.
Zum Inhalt.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bislang. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das geltende Steuerrecht verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und sei damit verfassungswidrig, entschieden die Richter in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Sie kippten damit eine seit 2007 geltende Verschärfung im Steuerrecht. Diese Verschärfung erlaubt den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
[Bildunterschrift: Die Richter kippten die Neuregelung aus dem Jahr 2007. ]
Dem widersprachen nun die Richter: Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer müssen laut Urteil auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt - der Steuerpflichtige dort also nur einen Teil seiner Arbeit verrichtet. Voraussetzung dafür sei aber, dass für die zu Hause verrichteten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung stehe.
Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber dazu, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Laufende Verfahren seien auszusetzen.
Im Ausgangsverfahren hatte ein Lehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, das er täglich zwei Stunden lang nutzte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten dafür aber nicht an: Das Zimmer bilde nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dies gelte auch dann, wenn für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturen kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stehe.
Der Lehrer beantragte, dass ihm ein Arbeitsplatz in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zugewiesen werde. Dies aber lehnte der Schulträger ab. Das Finanzgericht Münster legte die Frage daraufhin dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzministerium kündigte eine baldige Neuregelung an. Die Finanzämter würden entsprechende Steuerbescheide bis dahin nur noch vorläufig festsetzen. Soweit vorläufige Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern seien, solle dies direkt von den Finanzämtern erledigt werden - ein Einspruch der Betroffenen sei nicht erforderlich. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme allerdings nicht in Betracht.
Die finanziellen Auswirkungen könnten erst auf Grundlage eines konkreten Gesetzentwurfs abgeschätzt werden.
(Az.: 2 BvL 13/09)
Die Landesrundfunkanstalten der ARD: BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR, WDR,
Weitere Einrichtungen und Kooperationen: ARD Digital, ARTE, PHOENIX, 3sat, KI.KA, DLF/ DKultur, DW