Zur Haupt-Navigation der ARD.
Zum Inhalt.
Die Höhe der Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Die Beschränkung auf derzeit 211 Euro sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet, heißt es in dem Beschluss der Kasseler Richter. Über die Höhe der Regelleistung selbst entschied das BSG allerdings nicht. Das Gesetz wird nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt. Dieses muss dann eine endgültige Entscheidung treffen.
[Bildunterschrift: Schlechtes Zeugnis aus Kassel: Das Sozialgericht mahnt mehr staatliche Hilfe für Kinder an. ]
Das sogenannte Sozialgeld von früher 207 und heute 211 Euro für Kinder bis einschließlich 13 Jahren entspricht 60 Prozent der Leistungen für alleinstehende Erwachsene. Die insgesamt fünf Kläger aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee hatten geltend gemacht, dass die Regelleistung für Kinder das Existenzminimum nicht decke. Das BSG ließ diese Frage nun ausdrücklich offen. In einer derart wichtigen Frage wie der Existenzsicherung hätte der Gesetzgeber allerdings den Bedarf von Kindern eigenständig ermitteln müssen und nicht pauschal von jenem alleinstehender Erwachsener ableiten dürfen. Das gebiete das Willkürverbot, die Menschenwürde, das Elternrecht und das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, heißt es in dem Beschluss.
Weiter stellte das BSG einen Gleichheitsverstoß im Vergleich zu Kindern in Sozialhilfefamilien fest. Denn dort könnten Kinder über den Regelsatz hinaus gegebenenfalls Sonderbedarf geltend machen. Drittens schließlich rügte das BSG, dass Kinder von Null bis 13 Jahren einheitlich 211 Euro bekommen, "ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen". Nach den Plänen der Bundesregierung im Konjunkturpaket II sollen allerdings ab Juli Kinder von sieben bis 13 Jahren 70 statt bislang 60 Prozent des Ecksatzes für alleinstehende Erwachsene bekommen; das wären 246 Euro. Hierüber hatte das BSG noch nicht zu entscheiden. Jugendliche ab 14 Jahren bekommen schon jetzt 80 Prozent, das sind 281 Euro. Das Arbeitslosengeld II für Erwachsene beläuft sich derzeit auf 351 Euro im Monat.
[Hinweis: Sie benötigen das Flash-Plugin und aktiviertes Javascript um das Video zu sehen.]
Geklagt hatten eine Familie aus Dortmund mit zwei Kindern und eine aus dem bayerischen Lindau mit drei Kindern. Der Anwalt der Dortmunder Familie sieht die 60 Prozent als "völlig willkürlich" und zudem nicht ausreichend zur Sicherung des Existenzminimums an. "Für Essen sind 1,02 Euro am Tag vorgesehen, ein Gläschen Babynahrung kostet aber schon 1,39 Euro. Für Windeln gibt es acht Euro (im Monat, die Red.), das reicht eine Woche, aber nicht einen Monat. Und mit 20 Euro im Monat kann niemand ein Kind kleiden."
Der Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßte die Entscheidung der Kasseler Richter. Das Urteil sei eine "schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber". Der Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Ulrich Schneider, sagte, es sei beschämend, dass Richter auf die Armut von Kindern aufmerksam machen müssten. Das Sozialgericht habe bestätigt, "dass Regelsätze ohne Blick auf den tatsächlichen Bedarf willkürlich festgestellt worden sind". Der Hauptgeschäftsführer zeigte sich guten Mutes, dass das Bundesverfassungsgericht dem einen Riegel vorschieben und die Frage beantworten werde, was ein Kind genau benötige.
Die Bundesregierung sieht dagegen keinen akuten Handlungsbedarf. Der Sprecher des Arbeitsministeriums, Hannes Schwarz, verwies auf die Anhebung der Sätze für sieben- bis 13-Jährige im Rahmen des Konjunkturpakets II. Insofern sei man "ganz guter Dinge", dass man die beiden wichtigsten Kritikpunkte des Gerichts bereits abgearbeitet habe. Eine grundsätzliche Reform plane die Regierung nicht.
(Az.: B 14/11 b AS 9/07 R; B 14 AS 5/08 R).
Die Landesrundfunkanstalten der ARD: BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR, WDR,
Weitere Einrichtungen und Kooperationen: ARD Digital, ARTE, PHOENIX, 3sat, KI.KA, DLF/ DKultur, DW