Medikamente

Europäischer Gerichtshof Erfolg für Generika-Anbieter

Stand: 30.01.2020 14:09 Uhr

Mit Zahlungen an die Konkurrenz versuchen Pharmariesen, die Herstellung von Nachahmerprodukten zu verzögern. Das ist wettbewerbswidrig, urteilte der EuGH. Davon könnte der Verbraucher profitieren.

Pharmakonzerne haben einen Dämpfer erhalten. Sie dürfen Unternehmen, die billigere Nachahmer-Medikamente herstellen wollen, kein Geld bezahlen, damit diese sich zurückhalten, die sogenannten Generika auf den Markt bringen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das kann selbst dann unzulässig sein, wenn die Gelder im Rahmen eines Vergleichs zu einem Streit um Patente fließen.

Konkret ging es um Patente des britischen Herstellers GlaxoSmithKline (GSK) für das Antidepressivum Paroxetin. Das Hauptpatent lief 1999 aus, GSK wollte aber den Markteintritt von Generikaherstellern mit dem Hinweis auf noch laufende Nebenpatente verhindern.

Verzicht auf Markteintritt nach Geldzahlung

Schließlich kam es zu einem Vergleich: Drei Generikahersteller verzichteten vorübergehend auf den Markteintritt und erhielten dafür Geld von GSK. Die britische Wettbewerbsbehörde wertete dies als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und verhängte Geldbußen.

Die Unternehmen klagten, das britische Gericht für Wettbewerbssachen legte den Streit dem EuGH vor. Der entschied, dass auch ein solcher Vergleich ein Wettbewerbsverstoß sein kann, wenn er zu "spürbaren" Einschränkungen des Wettbewerbs führt. Das sei hier anzunehmen, wenn die Generikahersteller stark genug für einen Markteintritt waren und dies auch tatsächlich vorhatten. Denn bei Arzneimitteln führe der Wettbewerb durch Generika üblicherweise zu erheblichen Preissenkungen.

Die Mitarbeiterin einer Apotheke am Medikamentenschrank

Die Mitarbeiterin einer Apotheke am Medikamentenschrank

Künftig mehr Nachahmer-Produkte im Handel?

Im Streitfall sollen daher nun die britischen Gerichte klären, ob sich die Zahlungen von GSK "nur mit dem geschäftlichen Interesse der Vertragsparteien an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklären lassen". Bei der Frage eines möglichen Missbrauchs der Marktmacht durch GSK komme es nicht auf die Ziele, sondern nur auf die Auswirkungen der Vereinbarung an. Beispielsweise liege kein unzulässiger Machtmissbrauch vor, wenn der Originalhersteller die durch die fehlende Konkurrenz entstehenden eigenen Effizienz- und Mengenvorteile an die Verbraucher weitergibt.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte dazu führen, dass mehr Nachahmer-Präparate für die Verbraucher in den Handel kommen.

(Az: C-307/18)

Mit Informationen von Gigi Deppe, ARD Rechtsredaktion

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete B5 aktuell am 30. Januar 2020 um 15:41 Uhr.