Plakat vor der JVA Neumünster
FAQ

Europäischer Haftbefehl Wann darf Puigdemont ausgeliefert werden?

Stand: 26.03.2018 16:06 Uhr

Eine Auslieferung des ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten Puigdemont ist trotz Europäischen Haftbefehls kein Automatismus. Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Was ist ein Europäischer Haftbefehl?

Der Europäische Haftbefehl wurde 2004 eingeführt, als vereinfachtes Verfahren zur Überstellung gesuchter Personen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) festgenommen wurden. Die zuvor oft langwierigen Auslieferungsverfahren wurden durch den Europäischen Haftbefehl deutlich verkürzt. Wenn die Justizbehörden eines EU-Mitgliedstaates einen Europäischen Haftbefehl ausstellen, gilt dieser im ganzen Gebiet der EU.

Der Gedanke dahinter ist: Die EU soll ein einheitlicher Raum der Sicherheit und des Rechts sein. Darum sollen die Justizbehörden der Mitgliedstaaten auch möglichst effektiv zusammenarbeiten können. Außerdem geht die EU davon aus, dass in allen Mitgliedsstaaten ein gleichermaßen hoher Standard in Sachen Rechtsstaatlichkeit besteht. Die Mitgliedstaaten, die eine Person ausliefern, können also darauf vertrauen, dass diese Person in dem anderen EU-Staat auch ein faires Strafverfahren erwartet.

Wer entscheidet über die Auslieferung?

Carles Puigdemont wurde in Schleswig-Holstein festgenommen. Darum ist zunächst die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig am Zug. Sie prüft, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und erarbeitet eine Entscheidung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass keine Hindernisse für eine Auslieferung vorliegen, so begründet sie das und legt die Entscheidung dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig vor.

Das OLG prüft diese Entscheidung dann. Kommen die Richter auch zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung zulässig ist, übernimmt die Generalstaatsanwaltschaft wieder und führt die Auslieferung durch.

Und die Bundesregierung?

Die Bundesregierung hat die Zuständigkeit für solche Rechtshilfeverfahren auf die Bundesländer übertragen.  Darum liegt der Ball jetzt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig.

Allerdings sieht die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vor, dass in Verfahren mit politischer Bedeutung die Bundesregierung mit einzubeziehen ist und dass Bedenken der Bundesregierung Rechnung zu tragen ist. Man kann also davon ausgehen, dass die Generalstaatsanwaltschaft zumindest einen Bericht ans Justizministerium sendet und mit Berlin im Austausch steht.

Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) sagte dazu am Sonntag im "Bericht aus Berlin": "Es ist ein rechtliches Verfahren, in das ich von politischer Seite jetzt nicht eingreifen möchte. (…) Die ersten Schritte sind rein juristische, die gilt es erstmal abzuwarten."

Justizministerin Katarina Barley, SPD

Justizministerin Barley will in das juristische Verfahren nicht eingreifen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Auslieferung?

Es gibt eine Reihe formeller und inhaltlicher Voraussetzungen. Unter anderem müsste für die Taten, um die es geht, in Spanien eine Höchststrafe von mindestens zwölf Monaten Haft vorgesehen sein. Es darf sich also, vereinfacht gesagt, nicht um Bagatellkriminalität handeln.

Außerdem sagt das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG): Eine Auslieferung ist nur dann zulässig, wenn die Tat, um die es geht, auch nach deutschem Recht strafbar wäre oder wenn sie "bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts eine deutsche Straftat wäre".

Von diesem Prinzip der Gegenseitigkeit gibt es wiederum Ausnahmen: Bei bestimmten Fällen schwerer Kriminalität, etwa Terrorismus, Menschenhandel oder Vergewaltigung, reicht es, wenn die Tat in dem Staat, der den Haftbefehl beantragt hat, mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist.

Wo liegt der Knackpunkt im Fall Puigdemont?

In dem Erfordernis der Gegenseitigkeit. Carles Puigdemont wird im Europäischen Haftbefehl "Rebellion" und die "Veruntreuung öffentlicher Gelder" vorgeworfen. Diese Taten gehören nicht zu den aufgeführten Ausnahmen, es muss also "Gegenseitigkeit" vorliegen.

Das bedeutet: Die deutschen Behörden müssen sich nun genau anschauen, welchen Sachverhalt ihre spanischen Kollegen dem Haftbefehl zugrunde legen. Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) gibt es zwar keine "Rebellion" allerdings stellt Paragraf 81 StGB den "Hochverrat gegen den Bund" unter Strafe.  Danach wird unter anderem bestraft, wer "es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die (…) verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen".

Auch die "Rebellion" des spanischen Strafrechts fordert ein Vorgehen mit Gewalt (Artikel 472, Codigo Penal). Je nachdem, wie die spanischen Strafverfolgungsbehörden ihren Haftbefehl begründet haben, könnte dieser Sachverhalt auch hier strafbar sein. Als zweites bleibt noch die Veruntreuung öffentlicher Gelder. Die ist nach deutschem Recht unstreitig strafbar.

Sollte die Generalstaatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen, dass nur dieser eine Teil des Sachverhalts nach deutschem Recht strafbar wäre, kann sie Puigdemont auch nur deshalb ausliefern. An diese Bedingung müsste sich Spanien dann halten, könnte also Puigdemont nicht wegen Rebellion anklagen.

Kann Puigdemont Asyl in Deutschland beantragen?

Das ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Erfolgsaussichten eines solchen Asylantrags nicht besonders hoch. Vor allem aber hätte das Asylverfahren keinen unmittelbaren Einfluss auf das Auslieferungsverfahren. Es findet gewissermaßen parallel dazu statt. Puigdemont könnte also nicht auf diesem Weg den europäischen Haftbefehl "aushebeln".

Letzter Ausweg Karlsruhe?

Gegen seine Auslieferung könnte sich Puigdemont auch mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wehren. Es ist also grundsätzlich denkbar, dass am Ende Karlsruhe über eine Auslieferung Puigdemonts entscheidet. Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten abzugeben ist allerdings schwer, weil ein entsprechender Antrag noch nicht eingegangen ist.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Inforadio am 26. März 2018 um 11:25 Uhr.