EuGH in Luxemburg

EuGH-Gutachter Wohl keine Zwangshaft für Bayerns Politiker

Stand: 14.11.2019 13:55 Uhr

Weil sich Bayern seit Jahren weigert, EU-Recht umzusetzen, fordert die Umwelthilfe als letztes Mittel Zwangshaft für Politiker der Landesregierung. Doch soweit wird es nach Einschätzung eines EuGH-Gutachtens nicht kommen.

Von Mit Informationen von Gigi Deppe, ARD-Rechtsredaktion

Bayerischen Politikern droht offenbar erst einmal keine Zwangshaft, wenn sie EU-Umweltrecht nicht umsetzen - zu diesem Schluss kommt der zuständige Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Er begründete seine Einschätzung damit, dass in Deutschland dafür die gesetzliche Grundlage fehle.

Hintergrund ist ein Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der den EuGH um Rat gebeten hat: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte Zwangshaft gegen bayerische und auch baden-württembergische Politiker gefordert, weil diese keine Verkehrsverbote für Diesel durchsetzen, obwohl sie eigentlich dazu gerichtlich verpflichtet sind.

Zwangshaft verstößt gegen Grundrechtecharta

Der Generalanwalt des EuGH befand nun, dass letztlich das Grundrecht auf Freiheit wichtiger sei. Zwar könne die Weigerung des Freistaats Bayern, das EU-Urteil umzusetzen, gravierende Folgen haben - auch für die Gesundheit und das Leben der Menschen. Zwangshaft ohne klare gesetzliche Regelung in Deutschland widerspräche jedoch der Grundrechtecharta der Europäischen Union, die auch das Recht auf Freiheit garantiert.

Schon die Frage, wer denn überhaupt in Zwangshaft kommen müsse - der Ministerpräsident oder der Umweltminister - beantworte die deutschen Gesetze nicht. Da Politiker normalerweise parlamentarische Immunität besitzen, könnten eventuell nur die leitenden Beamten in Haft kommen. Allerdings hätten sie wiederum das Problem, dass sie dienstliche Anordnungen der Regierung grundsätzlich umsetzen müssen.

Entscheidung des obersten Gerichts offen

Die DUH sieht Zwangshaft als letztes Mittel, weil aus ihrer Sicht ein Zwangsgeld als Drohmittel nichts nützen würde.

Die endgültige Entscheidung des obersten EU-Gerichts steht nun noch aus, und sie kann der Einschätzung des Generalanwalts auch widersprechen.